ÖSTERREICHISCHE STAATSMEISTERSCHAFT IM STRECKENSEGELFLUG

(Bundesmeisterschaft) Vers. 97.8.1

Ausgerichtet in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Sektionsleiter Segelflug des

Österr. Aero-Clubs und in Anlehnung an den Sporting Code (kurz: SC) der FAI

 

A U S S C H R E I B U N G

1. 	ALLGEMEINES

1.1 	ZIEL und ZWECK: WEITER - HÖHER - SCHNELLER - SEGELFLIEGEN

1.1.1 	Die Staatsmeisterschaft im Streckensegelflug hat den Zweck, Anreiz zum Streckenleistungsflug im Rahmen
	des Breitensports zu bieten. Sie soll den Piloten Erfahrung im Streckensegelflug vermitteln.
	
1.1.2 	Das Ziel ist die Förderung des Nachwuchses, dem durch diese Meisterschaft die Möglichkeit gegeben 
	werden soll, Erfahrung und Qualifikation für andere Meisterschaften zu erlangen.

1.2 	VERANSTALTER

1.2.1 	ist der Österreichische AERO-CLUB (OeAC), Sektion Segelflug, Prinz-Eugen-Straße 12, 
	A-1040 Wien (Tel. 0222 505 10 28 DW 75).

1.2.2 	Die Wettbewerbsleitung obliegt drei Personen, die einvernehmlich vom Bundessektionsleiter (BSL) und 
	den ONF-Delegierten Segelflug bestimmt werden.

1.3 	DAUER der MEISTERSCHAFT

1.3.1 	Die Staatsmeisterschaft im Streckensegelflug dauert jeweils 12 Monate und 
1.3.2 	beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.
1.3.3 	Die Siegerehrung erfolgt im Rahmen der Vollversammlung der Sektion Segelflug.


2. 	UMFANG der MEISTERSCHAFT

2.1 	Es wird im Einzel- und im Mannschaftswettbewerb gewertet.
2.2 	Im Einzelwettbewerb wird in folgenden Klassen gewertet:
2.2.1 	in der OFFENEN KLASSE (lt. geltender Index-Liste),
2.2.2 	in der 15-M-KLASSE (lt. geltender Index-Liste),
2.2.3 	in der STANDARD-KLASSE (siehe Index-Liste im Anhang),
2.2.4 	in der CLUB-KLASSE (siehe Index-Liste im Anhang),
2.2.5 	in der MOTORSEGLER-KLASSE, wenn der Teilnehmer bei seinen Flügen nur Motorsegler im 
	Segelflug verwendet hat, wobei selbststartende und nichtselbststartende Motorsegler zugelassen sind. 
	Die Klasse ist vor dem Flug anzugeben.
2.2.6	in der WORLD CLASS (PW 5)

2.2.7 	in allen Klassen können Motorsegler verwendet werden, wenn der Motor nur zum Start verwendet 
	wird. Der Index wird dabei um 10 Punkte erhöht. Die Klasse ist vor dem Flug anzugeben.
2.3 	Ein Wettbewerbsflug wird nur in einer Klasse gewertet.
2.3.1 	Ein Teilnehmer ist berechtigt, Flüge auch in mehr als einer Klasse zur Wertung einzureichen.
2.3.2 	Bei Flugzeugen mit Index von 98 - 100 ist die Wertungsklasse vor dem Flug auf der Flugan-	
	meldung anzuführen. Ist diese nicht angeführt, so wird automatisch in der Klubklasse gewertet.
2.4 	Im Mannschaftswettbewerb werden Mannschaften gewertet, die aus drei Piloten eines Mitglied-	
	vereines des Österr. Aero-Clubs bestehen, ohne Rücksicht darauf, in welcher Klasse diese im 	
	Einzelwettbewerb starten.

2.5	Flüge von verschiedenen Klassen können nicht gemischt werden.


3. 	SIEGER der STAATSMEISTERSCHAFT im STRECKENSEGELFLUG 

3.1 	Der Teilnehmer, der in seiner Klasse die höchste Punktezahl erreicht, ist berechtigt, den Titel  , 	
	STAATSMEISTER im STRECKENSEGELFLUG 19.., OFFENE KLASSE, 15-M-, STANDARD-, 
	CLUB-, MOTORSEGLER-KLASSE und WORLD CLASS, zu führen, sofern

3.1.1 	in der Klasse nicht weniger als sechs Teilnehmer gewertet worden sind.

3.1.2 	Sollten weniger als sechs Teilnehmer gewertet sein, ist der Bestplazierte berechtigt, sich
	"SIEGER in der ...KLASSE "  zu nennen.

3.2 	Der Teilnehmer, der zu Beginn der Meisterschaft (am 1. September) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet 	
	hat und im Kreis dieser Junioren die höchste Punktezahl erreicht, ist berechtigt, den Titel 
	" JUNIORENSIEGER der STAATSMEISTERSCHAFT im STRECKENSEGELFLUG 19.. " zu führen.

3.3 	Aus dem Kreis der weiblichen Teilnehmer ist jene, die im Einzelwettbewerb die höchste Punkte-
	zahl erreicht, berechtigt, den Titel  " SIEGERIN in der STAATSMEISTERSCHAFT im 
	STRECKENSEGELFLUG 19.." zu führen, sofern mindestens drei Pilotinnen in der Wertung 
	aufscheinen.

3.4 	Der Teilnehmer, der zu Beginn der Meisterschaft (am 1. September) das 60. Lebensjahr vollendet 
	hat  und im Kreis dieser Senioren die höchste Punktezahl erreicht, ist berechtigt, den Titel
	" SENIORENSIEGER der STAATSMEISTERSCHAFT im STRECKENSEGELFLUG 19.. "  zu führen.
	
3.5 	Jene Mannschaft, die in der Mannschaftswertung die höchste Punktezahl erreicht, ist berechtigt, 
	den Titel  " MANNSCHAFTS- SIEGER im STRECKENSEGELFLUG 19.."  zu führen.


4. 	PREISE

4.1 	Die drei Teilnehmer mit der jeweils höchsten Punktezahl in den Wettbewerbsklassen, im 	
	Mannschaftswettbewerb, der Juniorensieger, der Seniorensieger und die bestplacierte Dame 	
	erhalten Preise.

4.2 	Preise in der Mannschaftswertung gehen in den Besitz des Vereines über, dem die Mannschaft angehört. 
	

5. 	TEILNAHMEBEDINGUNGEN

5.1 	Teilnahmeberechtigt sind Personen, die Mitglied eines Vereines sind, der einem Landesverband des 
	Österr. Aero-Clubs angehört, die einen gültigen Segelfliegerschein und eine gültige Sportlizenz 
	besitzen.

5.1.1 	Ausländer, die einem österreichischen Verein angehören, die einen gültigen Segelfliegerschein und 
	eine gültige Sportlizenz besitzen, können teilnehmen, können jedoch nicht Staatsmeister im 
	Streckensegelflug werden.

5.1.2 	Gehört ein Teilnehmer mehreren Vereinen an, so ist er nur für einen Verein teilnahmeberechtigt. 
	Die Angabe des Vereines bei der ersten Einreichung ist verbindlich.

5.2 	NENNUNG

5.2.1 	Für die Flüge im Einzelwettbewerb erfolgt die Nennung automatisch durch Einreichung der Flugmel-
	dungen.

5.2.2 	Für den Mannschaftsbewerb werden die drei punktebesten Piloten eines Vereines gewertet;
	ein Verein kann auch mehrere Mannschaften bilden. Ein Pilot kann nur in einer Mannschaft ge-
	wertet werden. Wurde ein Mannschaftsteilnehmer in mehreren Klassen gewertet, so wird nur die 
	punkte höchste Klasse für die Mannschaftswertung herangezogen.


6. 	WERTUNG der FLÜGE

6.1 	Voraussetzung der Wertbarkeit
6.1.1 	Wertbar sind alle Flüge mit Start- oder Landeort im Inland über eine Strecke von mindestens 100 km.
6.1.2 	Flüge in Doppelsitzern sind nur für den ersten Piloten wertbar.
6.1.3 	Für die Einzelwertung in einer Klasse werden die drei besten Flüge dieser Klasse herangezogen.
6.1.4 	Für die Mannschaftswertung werden die in der Einzelwertung ermittelten Punkte der jeweils 
	punktehöchsten Klasse jedes Mannschaftsmitgliedes addiert.

6.2 	EINREICHUNG und NENNUNG

6.2.1 	Es kann eine beliebige Anzahl von Flügen eingereicht werden. 
6.2.2 	Die Einreichung hat innerhalb von 30 Tagen (Datum des Poststempels) nach dem durchgeführten Flug 
	zu erfolgen, wobei die letzte Einreichung am 15.9. berücksichtigt wird.
6.2.3 	Das vom Österr. AERO-CLUB aufgelegte Formblatt ist zu verwenden bei fotographischer 
	Beurkundung, bei GPS Beurkundung siehe hinten.
6.2.4 	Der Einreichung (Flugmeldung) sind alle Unterlagen beizufügen, die die Durchführung des Fluges 
	beweisen. Insbesondere ist das Formblatt in allen Teilen vollständig auszufüllen.
6.2.5 	die Vorschriften für die fotographische Beurkundung sind im Anhang zusammengefaßt.
6.2.6 	Das Nenngeld beträgt  S 150.-  und ist bei der ersten Einreichung beizulegen. Es können unbegrenzt 
	viele Flüge eingereicht werden (keine Mehrkosten).

6.3 	Unvollständige Einreichungen werden nicht bearbeitet und dem Einreicher zurückgestellt. Das 
	Nenngeld verfällt, wenn es sich um die erste Einreichung handelt.
6.3.1 	Eine neuerliche Einreichung des gleichen Fluges muß innerhalb von 14 Tagen erfolgen, letzter 
	Termin 	ist der 15.9.
6.3.2 	Als unvollständige Einreichungen werden solche angesehen, bei denen - das aufgelegte Formblatt 
	nicht  verwendet wurde, - dasselbe nicht vollständig ausgefüllt wurde, - die Unterschriften der 
	Sportzeugen in den vorgesehenen Feldern fehlen, - die Bestätigung der gültigen Sportlizenz fehlt, - 
	Koordinaten von Abflug-, Wende- , Ziel-, End- und Landepunkt fehlen, sofern sie nicht im 
	Wendepunktkatalog des 	OeAC aufscheinen. - Kopien des Startfotos sowie von Abflug-, Wende-, 
	Ziel-, End- und Landefoto fehlen oder nicht interpretierbar sind, - die Negative des Films (bei 
	Rekorden ungeschnittener Film) oder Bilder, - das Nenngeld oder - andere für die Rekonstruktion 
	des Fluges relevanten Daten fehlen.


7. 	BESTÄTIGUNG von WETTBEWERBSFLÜGEN

7.1 	Durch die Unterschrift folgender Personen:

7.1.1 	von der ONF anerkannte Segelflug-Sportzeugen mit gültigem Stempel und Sportzeugen anderer 
	nationaler Aero-Clubs;
7.1.2 	für Start- und Landebestätigung: Sportzeugen sowie Organe des öffentlichen Dienstes und der 
	Flugsicherung;
7.1.3 	für Außenlandungen sind auch zwei unabhängige Zeugen zulässig, deren Namen und Anschrift 
	vermerkt werden muß.
7.1.4 	Bei Flügen im Ausland sind die Organe der staatlichen Verwaltung und Sportzeugen zur 
	Unterschriftsleistung berechtigt. Ausländische Sportzeugen werden anerkannt.

7.2 	Der Nachweis erfolgt aufgrund fotografischer Beurkundung (siehe Anhang zur Ausschreibung) oder 
	mittels national oder von der IGC zugelassener Flugdatenschreiber.

7.3 	Für jeden Flug muß entweder ein Barogramm oder eine Flugdaten-Diskette im IGC-Format, auf dem 
	die Flugdaten gespeichert sind, vorgelegt werden. Der Barograph muß vor dem Start vom Sportzeugen 
	plombiert werden, und die Plombe ist von einem Sportzeugen nach der Landung zu öffnen.
7.3.1 	Auf dem Barogramm sind folgende Angaben notwendig:
	- Name des Piloten, 
	- Datum des Fluges, 
	- Startort und -zeit, 
	- Flugzeugtype und -kennzeichen, 
	- Landeort und -zeit, 
	- Daten der Barographen: Type, Nummer, Umlaufzeit und Meßbereich, 
	- Unterschrift des Piloten und des Sportzeugen samt Stempel.

7.3.2 	Gemäß SC (Sporting Code) ist Nummer und Type des Barographen und/oder des Flugschreibers auf 
	der Startbescheinigung (Flugmeldeformular) anzugeben.

7.4 	Gemäß SC 2.1 darf für jeden Flug nur eine Fluganmeldung gemeldet werden. Ausnahmen siehe SC 
	2.1.2.

7.5 	Sofern Abflug- und Wendepunkte nicht in der aufgelegten Wendepunktliste enthalten sind, müssen 
	den  Meldungen Landkarten (1:50.000) der in Frage kommenden Punkte beigefügt werden.

7.6 	Von Abflug-, Wende-, Ziel-, End- und Landepunkten ist bei einer fotografischen Beurkundung eine 
	genaue Angabe der Koordinaten zwingend vorgeschrieben.

7.7 	Bei Flügen mit Motorseglern:
7.7.1 	falls kein entsprechender Flugdatenschreiber verwendet wird muß ein Barogramm vorgelegt werden, 
	auf dem die Motorlaufzeit registriert ist (z.B. Rüttelschreiber).
7.7.2 	Es muß nachgewiesen werden, daß das Triebwerk vor dem Überflug bzw. Foto des Abflugpunktes 
	abgestellt wurde. Dies kann durch Beobachtung und Bestätigung von einem Sportzeugen oder mit 
	Hilfe einer speziellen Instrumentierung, die diesen Nachweis zweifelsfrei zuläßt, erfolgen.
7.7.3 	Als Ausklinkhöhe gilt jene, in der der Motor abgestellt wurde.
7.7.4 	Erfolgt der Nachweis für Punkt 7.7.2 durch einen Sportzeugen, so ist der Start ungültig, wenn der 
	Motor vor dem Abflug ein zweites Mal gestartet wurde; ist dies der Fall, muß der Pilot landen und 
	wieder starten.
7.7.5 	Der Flug ist ungültig, wenn der Motor nach dem Abflug und vor der Erfüllung der Aufgabe gestartet 
	wurde.
7.7.6 	Soll eine Teilstrecke ohne zugelassenem Flugdatenschreiber gewertet werden, so ist dies nur möglich, 
	wenn eine fotografische Beurkundung des Endpunktes vor einem Wiederstart des Motors am 
	Barogramm nachgewiesen wird, oder der Pilot ohne Motoreinsatz landet. Wird ein Flugschreiber 
	verwendet, so gilt der Ort an dem die Motorlaufzeitaufzeichnung beginnt oder der Pilot ohne 
	Motoreinsatz landet als der Endpunkt.


8. 	WERTUNG EINZELNER FLÜGE

8.1 	Die Wertung erfolgt in Punkten. Sie ist abhängig von den Streckenpunkten und vom Index-Faktor des 
	Segelflugzeuges (siehe Index-Liste im Anhang), wobei die Streckenpunkte durch das 0,01-fache des 
	Index-Faktors dividiert werden:

	WERTUNGSPUNKTE = Streckenpunkte / (Index für Flugzeug x 0,01)  					((1))

8.2 	Die Streckenpunkte ergeben sich aus den Formeln für die jeweils erflogene Flugart 
	(siehe 8.4):
	Streckenpunkte = Punkte (Flugart) = (wertbare Strecke) x Faktor der Flugart			((2))

8.2.1 	Unter ,wertbarer Strecke" versteht man hierbei die gemäß 8.5 definierte 
	(höhenkorrigierte) Strecke.

8.3 	Vor dem Start ist die Flugaufgabe genau anzugeben: 
	a) 	bei Zielflügen (siehe 8.4.1, 8.4.2 und 8.4.3) das Ziel, 
	b) 	bei Angesagten Zielflügen (siehe 8.4.2.3)  zusätzlich die Abflug- und Wendepunkte, 
	c) 	bei Mehrfachumrundungen von Angesagten FAI-Dreiecken (siehe Kategorie I.A.e: 8.4.2.3.e)       
		die Anzahl der beabsichtigten Umrundungen.

8.4 	FLUGARTEN

8.4.1 	ZIELFLÜGE:

8.4.1.1 Ein Zielflug ist ein Flug, der in dem Bestreben durchgeführt wird, ein vor dem Start schriftlich 
	festgelegtes Ziel (Zielpunkt, angemeldeter Endpunkt, im Flugmeldeformblatt ,ENDPUNKT") 
	gegebenenfalls über vor dem Start schriftlich festgelegte oder im Fluge frei gewählte  Wendepunkte -  
	zu erreichen.

8.4.1.2 Ein Angesagter Zielflug ist ein Zielflug, bei dem der Abflugpunkt und die Wendepunkte vor dem Start 
	schriftlich festgelegt sind. 

8.4.1.3 Ein Freier Zielflug ist ein Zielflug, bei dem nicht alle Abflug- und Wendepunkte vor dem Start 
	schriftlich festgelegt sind. (Das heißt, daß das Ziel bzw. der Endpunkt vor dem Start angeführt und  
	mindestens einer der Abflug- und Wendepunkte im Fluge frei gewählt sein muß.)

8.4.1.4 Jeder Angesagte Zielflug kann während des Fluges als Freier Zielflug fortgesetzt werden.

8.4.2 	KATEGORIE I, VOLLENDETE ZIELFLÜGE:

8.4.2.1 Ein Vollendeter (Angesagter oder Freier) Zielflug ist ein Zielflug, der von einem Abflugpunkt über 
	entsprechende Wendepunkte zu einem  angesagten Ziel (Zielpunkt bzw. angesagten Endpunkt, der 
	nicht mit dem Landeort identisch sein muß) durchgeführt wurde.

8.4.2.2 Die Punkte ergeben sich aus der ,Offiziellen Strecke" (siehe hiezu 8.4.2.7 und 8.5) multipliziert mit 
	dem Faktor für den Vollendeten Zielflug:
	Punkte (Vollend.Zielflug) = (Offizielle Strecke) x Faktor 					((3.1))

8.4.2.3 KATEGORIE I A, VOLLENDETE ANGESAGTE ZIELFLÜGE mit den entspr. Faktoren:
	a) 	Angesagter Zielflug auf gerader oder gebrochener Linie 
		(maximal 1 Angesagter Wendepunkt)							Faktor 1,25
	b) 	Angesagter Zielrückkehrflug:								Faktor 1,25
	c) 	Angesagtes Flaches Dreieck, bei dem die Voraussetzungen 				
		nach d) nicht vorliegen:								Faktor 1,25
	d) 	Angesagtes FAI-Dreieck, bei dem die kürzeste Seite des Dreiecks 
		mindestens 28% , bei mehr als 500 km (nach Sporting Code 750 km)
		Gesamtumfang mindestens 25% und die längste Strecke nicht mehr
		als 45% des Gesamtumfanges aufweisen:							Faktor 1,50
	e) 	Mehrfachumrundungen von Angesagten FAI-Dreiecken von mindestens
		100 km Umfang, wobei die Voraussetzungen nach d) vorliegen müssen; 
		es werden höchstens drei Umrundungen gewertet:						Faktor 1,25
	f) 	Angesagter Zielflug über maximal drei Angesagte Wendepunkte (Jo-Jo): 			Faktor 1,10

8.4.2.4 	KATEGORIE I B, VOLLENDETE FREIE ZIELFLÜGE mit den entspr. Faktoren: 
	a) 	Freier Zielflug auf gebrochener. Linie:							Faktor 1,20
	b) 	Freier Zielrückkehrflug:								Faktor 1,20
	c) 	Freies Flaches Dreieck, bei dem die Voraussetzungen 
		nach d) nicht vorliegen:								Faktor 1,20
	d) 	Freies FAI-Dreieck, bei dem die kürzeste Seite des Dreiecks mindestens
		28% , bei mehr als 500 km Gesamtumfang mindestens 25% und 
		die längste Strecke nicht mehr als 45% des Gesamtumfanges aufweisen:			Faktor 1,45
	e) 	Mehrfachumrundungen von Freien FAI-Dreiecken von mindestens
		100 km Umfang, wobei die Voraussetzungen nach d) 
		vorliegen müssen; es werden höchstens drei Umrundungen gewertet:			Faktor 1,20
	f) 	Freier Zielflug über maximal drei Wendepunkte (Jo-Jo):					Faktor 1,00

8.4.2.5 Bei FAI-Dreieckflügen, bei denen die Voraussetzungen nach 8.4.2.3.d  bzw.  8.4.2.4.d  vorliegen 
	müssen, sowie bei Flachen Dreiecken gemäß 8.4.2.3.c bzw. 8.4.2.4.c, kann der Abflugpunkt 
	(=Zielpunkt) zwischen zwei Eckpunkten des Dreiecks liegen (START am SCHENKEL), wobei die 
	Strecke zwischen den drei Wendepunkten als Flugstrecke bzw. als ,Offizielle Strecke" (siehe 8.4.2.7) 
	gewertet wird.

8.4.2.6 Gemäß SC 1.8.7 ist bei Zielflügen mit Rückkehr zum Abflugpunkt - (Zielrückkehr Kat.I.b, Flaches 
	Dreieck Kat.I.c und FAI-Dreieck Kat.I.d (auch nach 8.4.2.5), sowie FAI-Dreieck mit 
	Mehrfachumrundungen Kat.I.e; siehe 8.4.2.3 und 8.4.2.4 ) - eine TOLERANZENTFERNUNG VON 
	10 KM  zwischen dem Abflugpunkt und dem Ziel (dem Zielpunkt bzw. angemeldeten Endpunkt) erlaubt, 
  	damit ein gültig geschlossener Kurs zustande kommt.
8.4.2.6.1 In einem solchen Fall muß die Entfernung vom Abflugpunkt über die Wendepunkte bis hin zum Ziel 
	gleich oder größer sein als die ,Offizielle Strecke" (siehe 8.4.2.7), die zur Wertung herangezogen wird.

8.4.2.7 Unter der  OFFIZIELLEN STRECKE  versteht man entweder  die Strecke 
	a) 	vom Abflugpunkt über die Wendepunkte zum Zielpunkt oder 
	b) 	bei Flügen gemäß 8.4.2.6 entweder b1) vom Abflugpunkt über die Wendepunkte zum Abflug-
		punkt oder 
	b2)	vom Ziel über die Wendepunkte zum Ziel, je nachdem welche der beiden Strecken kleiner ist 
		als die Flugstrecke vom Abflugpunkt über die Wendepunkte zum Ziel oder 
	c) 	die Dreieckstrecke, die von den drei Wendepunkten eines nach 8.4.2.5 definierten Dreieckes 
		gebildet ist.


8.4.3 	KATEGORIE II, NICHT VOLLENDETE ZIELFLÜGE:

8.4.3.1 Ein Nicht Vollendeter Zielflug ist ein Flug, bei dem der Pilot mindestens seinen letzten angesagten 
oder 	freien Wendepunkt erreicht hat, jedoch noch die Reststrecke von seinem freigewählten Endpunkt 
	(verlagerter Endpunkt oder Landepunkt) bis zum Zielpunkt (angesagter Endpunkt) zur Vollendung 
	seines Zielfluges hätte zurücklegen müssen.  

8.4.3.2 Die Punkte Nicht Vollendeter Zielflüge (entsprechend der in 8.4.2.3 und 8.4.2.4 definierten Zielflüge) 
	errechnen sich folgendermaßen:
	Punkte = (Offizielle Strecke - (2 x Reststrecke zum Ziel)) x (Faktor für Zielflug)		((4.1))

8.4.3.4 Unter ,Reststrecke" versteht man hierbei die Strecke vom erreichten freigewählten Endpunkt 
	(verlagerter Endpunkt oder Landeort) bis zum angestrebten Zielpunkt. Hinsichtlich der Definition 
	,Offizielle Strecke" siehe 8.4.2.7, hinsichtlich eines höhenbedingten Streckenabzuges siehe 8.5.1 und 
	8.5.4.

8.4.3.5 Da jeder Zielflug in einen Freien Streckenflug gemäß 8.4.4.3 umwandelbar ist, werden für einen Nicht 
	Vollendeten Zielflug mindestens die folgenden Punkte vergeben:
	Mindestpunkte (Nicht Voll. Zielflug) = (erflogene Strecke) x 1,00				((4.2))
	Hinsichtlich der Definition ,erflogene Strecke" siehe 8.5.2.

8.4.4 	KATEGORIE III, FREIER STRECKENFLUG:

8.4.4.1 Unter einem Freien Streckenflug versteht man einen Flug, der vom Abflugpunkt über  maximal drei 
	(siehe SC 1.3.2.1) Wendepunkte zu einem nicht angesagten, im Fluge frei gewählten Endpunkt (nicht 
	angesagter verlagerter Endpunkt oder Landeort) führt. Im Gegensatz zum Zielflug (Vollendet oder 
	Nichtvollendet) wird hierbei nicht angestrebt, ein vor dem Start angegebenes Ziel zu erreichen. 

8.4.4.2 In Analogie zu Freien Zielflügen müssen die Abflug- und Wendepunkte nicht vor dem Start	angegeben sein.

8.4.4.3 Jeder Zielflug kann während des Fluges als Freier Flug fortgesetzt werden.  

8.4.4.4 Die Punkte für den Freien Streckenflug errechnen sich folgendermaßen:
 	Punkte (Freie Strecke) =  (erflogene Strecke)  x 1,00						((5))
	Hinsichtlich ,erflogene Strecke" siehe 8.5.2.


8.5 	WERTBARE STRECKE, STRECKENABZUG

8.5.1 	Als ,wertbare Strecke" gilt unter Berücksichtigung der Punkte 8.5.2, 8.5.3 und 8.5.4 entweder a) bei 
	Freien Flügen die ,erflogene Strecke" (siehe 8.5.2) oder b) bei Vollendeten Zielflügen die ,Offizielle 
	Strecke" (siehe 8.4.2.7) oder c) bei Nichtvollendeten Zielflügen die um die doppelte Reststrecke" (siehe 
	8.4.3.4) reduzierte Offizielle Strecke" (8.4.2.7).

8.5.2 	Unter ,erflogene Strecke" versteht man die vom Piloten zurückgelegte Strecke vom Abflugpunkt über 
	gegebenenfalls korrekt umrundete Wendepunkte zum Endpunkt (verlagerter Endpunkt oder Landeort).

8.5.3 	Als Strecke ist die nach den Koordinaten der Punkte (Abflug-, Wende-, Ziel-, End- und Landepunkte) 
	ermittelte Großkreisdistanz in Kilometern zu verstehen, wobei die Koordinaten auf Grund der 
	Österreich-Karte, Maßstab 1:50.000, zu ermitteln sind.

8.5.4 	Übersteigt der Höhenunterschied zwischen Ausklinkhöhe und Höhe des Endpunktes 1000 Meter, so 
	wird der 1000 m übersteigende Teil mit 50 multipliziert und das Ergebnis von der ,wertbaren Strecke"
 	(siehe 8.5.1) abgezogen, wobei dieser Abzug bei der Errechnung der Schenkelverhältnisse von FAI-Dreiecken
 	unberücksichtigt bleibt. Wird ein freigewählter Endpunkt mit einer niedrigeren Höhe als der Endpunkt

	umrundet oder ist der Landeort höher als der freigewählte Endpunkt, so wird die Höhe des Landeortes anstelle

	der Höhe des Endpunktes zur Berechnung des Streckenabzuges herangezogen.


8.6 	ENDE des FLUGES 
	Laut  SC 1.8.2  ist der Landeplatz (Landepunkt) entweder der geometrische Mittelpunkt des 
	Flugplatzes (Flugplatzbezugspunkt) oder die genaue Stelle, an der die Landung erfolgt ist.

8.7 	ERREICHEN des ZIELES
	Gemäß SC 1.8.6.1 ist ein Ziel erreicht, wenn 

	a) 	die Ziellinie am Ziel überquert ist oder 
	b) 	falls das Ziel ein verlagerter Endpunkt ist (SC 1.8.3.1), wenn ein Foto oder eine
		entsprechende IGC-Flugdatenaufzeichnung von ihm aus der Höhe über der korrekten
		Beobachtungszone (SC 1.7.2) - höher als der Endpunkt (SC 1.8.3) selbst - aufgenommen wurde oder
	c) 	falls das Ziel ein Flugplatz (einschließlich Segelfluggelände) ist, wenn das Segelflugzeug
 		inner-halb der normalen Begrenzungen für den Flugbetrieb des Flugplatzes landet.



9. 	ERGEBNIS

9.1 	Nach Abschluß des Wettbewerbsjahres, d.h. im Laufe des Monats September, wird eine  
	"VORLÄUFIGE ERGEBNISLISTE" aufgelegt.

9.1.1	Alle ausgewerteten Flüge werden außerdem laufend im Internet angezeigt.

9.2 	BESCHWERDEN

9.2.1 	Wird bei der Auswertung festgestellt, daß wesentliche für die Bewertung erforderliche Fakten nicht 
	der Erwartung des Piloten entsprechen, wird dieser innerhalb von dreißig Tagen nach Einlangen der 
	Flugmeldung beim AERO-CLUB verständigt.
	Ist der Pilot nicht einverstanden, kann er bei der Wettbewerbsleitung eine Beschwerde einreichen.

9.2.2 	Ebenso ist innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung von vorläufigen Ergebnislisten oder 
	gewerteten Flügen gegen eine unrichtige Reihung oder Punktewertung eine Beschwerde zulässig 
	(vorerst tel. Kontaktaufnahme mit dem Auswerter zweckmäßig).

10. 	PROTEST

10.1 	Gegen die Ablehnung einer Beschwerde durch die Wettbewerbsleitung kann innerhalb von 15 Tagen 
	Protest an die ONF-Segelflug eingebracht werden.

10.2 	Proteste sind schriftlich einzubringen und müssen von einer Kaution von S 300.- begleitet sein, welche 
	verfällt, wenn die ONF-Segelflug den Protest als unbegründet zurückweist.

10.3 	Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

11. 	ERGEBNISLISTE

	Liegen keine Proteste vor, wurden solche erledigt oder ist die Frist zur Einreichung abgelaufen, wird 
	eine  , ENDGÜLTIGE ERGEBNISLISTE ,  veröffentlicht.


12. 	LANDESMEISTER

	Sofern die Landesverbände nicht anders beschließen, kann die endgültige Ergebnisliste auch für die 
	Feststellung der Landesmeister in allen Klassen verwendet werden.


Wien, im August 1997	Österreichischer Aero-Club



Dr. Otwin Meszaros, BSL Sektion Segelflug


ANHANG

zur Ausschreibung für die Österreichische Staatsmeisterschaft im
Streckensegelflug


I. Regeln für die fotografische Beurkundung von Streckenflügen

Die vorliegenden Regeln und Erklärungen sind eine Zusammenfassung der relevanten Bestimmungen des 
Sporting Code, Sektion 3, Klasse D (im folgenden SC), sowie spezifische Bestimmungen für die Meisterschaft.



1. 	Wendepunkte (SC 1.6 und 2.5)

	Diese müssen so ausgewählt sein, daß die Auswertung der Wendepunktfotos einfach ist. Insbesondere 
	hohe, vertikale Strukturen sind hiezu gut geeignet.
	Der OeAeC veröffentlicht eine Liste von Wendepunkten mit den entsprechenden Koordinaten, die 
	vorzugsweise verwendet werden sollten.
	Wendepunkte werden jedoch erst dann in die Wendepunkt-Liste aufgenommen, wenn sie 
	mindestens dreimal angegeben wurden.



2. 	Nachweis des Erreichens des Wendepunktes (SC 2.6, 2.6.b und 2.6.c)

2.1 	Der Pilot muß eine zufriedenstellende Fotographie des Wendepunktes vorlegen, der aus dem 
	Beobachtungssektor von oben aufgenommen wurde (SC 2.6, 2.6b, 2.6.c).

2.2 	Der Beobachtungssektor ist ein 90 -Sektor auf dem Boden mit seinem Scheitelpunkt im 
	Wendepunkt. Er liegt symmetrisch gegenüber dem Wendepunkt, in dem sich die zwei Schenkel treffen 
	(SC 1.7.1).

2.2.1	Wird der Wendepunkt außerhalb des vorgeschriebenen Beobachtungssektors fotografiert, jedoch 
	innerhalb eines Beobachtungssektors von 180 , so gilt der Wendepunkt als erreicht und es werden 
	10 km als   "Strafdistanz" von der Gesamtstrecke abgezogen.
	Wird der Wendepunkt überhaupt außerhalb des 180  Beobachtungssektors aufgenommen, bzw ist der 
	Wendepunkt nicht auf dem Foto, so wird ein "Freier Wendepunkt" vom vor handenen (falschen) 
	Wendepunktfoto festgelegt. 

2.3 	Für den Abflugpunkt (bzw. verlagerten Abflugpunkt) ist der Beobachtungssektor symmetrisch 
	gegenüber dem Abflugschenkel, bei Ziel- und Endpunkten symmetrisch gegen über dem 
	Anflugschenkel angeordnet (SC 1.7.2 sowie 1.5.3.3 und 1.8.3.1).

2.4 	Bei im Fluge frei gewählten Wendepunkten ist der 90 -Beobachtungssektor symmetrisch 
	gegenüber dem Anflugschenkel angeordnet. 


3.	Fotographischer Nachweis der Flugleistung (SC 2.7)

3.1 	Folgende Fotographien müssen - in der richtigen Reihenfolge auf dem Film aufscheinen (SC 2.7.1 bei 
	Rekorden: ungeschnittener Film):

	a)	Flugmeldeformular (Formblatt des OeAeC),
	b)	genaue Angaben über die Wertungsart des Fluges gem. 8.3 der Ausschreibung,
	c)	Abflugpunkt (wenn von der Winde gestartet wird und der Startort mit dem 
		Abflugpunkt ident ist, entfällt das Abflugfoto),
	d)	Wendepunkt(e),
	e)	Endpunkt bzw. Zielpunkt, wenn er nicht gleich dem Landeort ist (dh. bei verlagertem 	
		Endpunkt; ist z.B. der End- bzw. Zielpunkt ein Flugplatz, auf dem der Pilot auch landet, so 	
		ist kein Foto von oben erforderlich, beachte jedoch 8.7 ! ),
	f)	Formblatt nach der Landung, 
	g)	Bei Außenlandungen das Formblatt mit der Unterschrift des Sportzeugen oder der 		
		Landezeugen.


4.	Kontrollmethoden

4.1 	In die Kamera wird ein unbenutzter Film eingelegt und dieselbe von einem Sportzeugen 
	plombiert.

4.2 	Nach dem Flug wird die noch plombierte Kamera von einem Sportzeugen übernommen, der den Film, 
	der ungeschnitten bleiben muß, entwickeln läßt.

4.2.1 	Die Plombierung kann unterbleiben, wenn der gleiche Sportzeuge Abflug und Landung 	
	kontrolliert.

4.3 	Teleobjektive sind verboten. Zeit-Kameras sind erlaubt. Die Kamera ist im Flugzeug fix zu 
	montieren. Jede Aufnahme muß gleichzeitig die Flügelspitze zeigen (SC 2.7.3 a).
	Fotos ohne Flügelspitze werden nicht anerkannt.

4.4 	Eine zweite Kamera ist erlaubt und darf zur Ergänzung der Flugbeurkundung herangezogen werden, 
	sofern kein Zweifel besteht, daß sie bei dem gleichen Flug verwendet wurde. Die relevanten Fotos von 
	Fluganmeldung, Abflug-  und Wendepunkten, sowie End- bzw. Zielpunkt und Landemeldung 
	(Flugmeldeformular) müssen immer auf einer ungeschnittenen Filmlänge aufscheinen.


5. 	Besonderheiten der Ausschreibung

5.1 	Wenn ein angemeldeter Wendepunkt nicht auf dem Wendepunktfoto aufscheint, wird ein 
	markanter Punkt, der auf dem Foto aufscheint und identifizierbar ist, als im Fluge frei gewählter 
	Wendepunkt gewertet (siehe Kategorie I B: 8.4.2.4, Kategorie II: 8.4.3 und 
	Kategorie  III: 8.4.4).

5.2	Wenn ein Wendepunkt nicht aus dem Beobachtungssektor aufgenommen wurde, jedoch auf dem Foto 
	erkennbar ist, wird er als ein im Fluge frei gewählter Wendepunkt gewertet.
	
5.3	Bei Flügen mit Doppelsitzern ist gegebenenfalls der 2. Pilot auf der Fluganmeldung des 	
	Flugmeldeformulars anzuführen.

5.4	Anmerkung: Über die Zulassung/Anerkennung von digitalen Barographen einschließlich den dabei 
	anzuwendenden Verfahren entscheidet die ONF-Segelflug des OeAeC auf Antrag.
	Derzeit sind anerkannt::
	-	Alto-Print (Fa. Bräuninger):			für Segelflugzeuge, 
	-	PC-Barograph (Ing. Büro Leimkühler), 		für Segelflugzeuge,
	-	PC-Barograph Winter:				für Segel- und Motorsegler.








II. Regeln für die Dokumentation mit Flugschreiber von Streckenflügen


1.	Dokumentation mit Flugschreiber

1.1	Flugschreiber können verwendet werden soferne sie von der IGC  (Internationale Segelflug-
	kommission der FAI) oder vom  Österreichischen Aero-Club (ONF) anerkannt sind.

1.1.1	Die Liste dieser Geräte und die Besonderheiten ihrer Kontrolle liegen im Büro auf.

1.2	Angesagte Punkte (Wendepunkte) müssen durch Koordinaten definiert sein.


2. 	Nachweis des Erreichens des Wendepunktes

2.1	Bei angesagten Flügen muß eine Positionsaufzeichnung innerhalb des Beobachtungssektors (siehe SC) 
	nachgewiesen werden, wobei der horizontale Abstand zum Punkt nicht größer als 3 km sein darf.

2.2 	Der Beobachtungssektor ist der Luftraum oberhalb eines 90  Sektors auf dem Boden mit seinem 
	Scheitelpunkt im Wendepunkt. Er liegt symmetrisch gegenüber dem Wendepunkt, in dem 
	sich die zwei  Schenkel treffen (SC 1.7.1).

2.3	Wird ein angesagter Punkt nicht nachgewiesen, so wird der Flug als Freier Flug gewertet. 

2.4	Als Freier Punkt muß ein vom Flugschreiber aufgezeichneter Koordinatenpunkt verwendet 
	werden.
2.5	Bei freien Mehrfachumrundungen muß bei jeder weiteren Umrundung der freie Eckpunkt des
 	Dreieckes außerhalb des ersten freien Eckpunktes liegen.


3.	Kontrollmethoden

3.1	Die Flugansage muß vom Flugschreiber dokumentiert sein.

3.2	Einreichung der Flugdokumentation erfolgt mittels Formblatt des Österr. Aero-Clubs und der 
	Flugaufzeichnungsdatei (data logger file) auf 3 1/2 Diskette. Bei Verwendung des 
 	GR 1000 der Fa. PRINT TECHNIK kann auch ein Direktausdruck vom GR 1000  beigelegen werden, 
	welcher vom Sportzeugen zu bestätigen ist.
	Im Zweifelsfall ist vor der Verwendung einer elektronischen Dokumentation mit Horst Baumann 
	Kontakt aufzunehmen.

3.3	Der Sportzeuge hat vor dem Start zu überprüfen:
	*	Name des Piloten
	* 	das verwendete Flugzeug (Kennzeichen und Klasse !)
	* 	den verwendeten Flugschreiber (Type und Seriennummer)
	
		und nach der Landung zu bestätigen:

	* 	Name des Piloten
	* 	das verwendete Flugzeug (Kennzeichen und Klasse !)
	* 	den verwendeten Flugschreiber (Type und Seriennummer)
	* 	daß er den Start beobachtet hat
	* 	Datum und Startzeit
	* 	Bestätigung des Direktausdruckes vom GR 1000


4.	Streckenabzug

4.1	Für den Streckenabzug wird für die Berechnung entweder die Ausklinkhöhe oder der niedrigste Punkt 
	im Abflugsektor bzw. die höchste Höhe im Endpunktsektor oder die Landeorthöhe herangezogen, je 
	nachdem welche Höhen für den Piloten den geringsten Streckenabzug ergeben.

4.2	Die Ausklinkhöhe kann nur dann zur Berechnung herangezogen werden, wenn dies eindeutig auf dem 
	Höhenschrieb (Zacken !) erkennbar ist. Ist die Ausklinkhöhe nicht erkennbar, so wird die Höhe des 
	Punktes beim Verlassen des Abflugsektors gewertet.

4.3	Bei einem Freíen Flug können die Punkte so ausgesucht werden, daß sich die punktehöchste 
	Strecke ergibt. Die Koordinaten der ausgesuchten Punkte sind bei der Einreichung 	
	anzuführen.



Vorliegender Anhang ist ein integrierender Bestandteil der Ausschreibung.			










INDEX-LISTE des ÖSTERREICHISCHEN AERO CLUBs 1995/1996
für die Bewertung von Segelflugleistungen


SEGELFLUGZEUG- und MOTORSEGELMUSTER 				INDEX

* Offene Klasse: 
  alle Segelflugzeuge mit einer Spannweite über 15 Meter,
  die nicht in einer anderen Klasse aufscheinen.
Nimbus 4; ASW 22 BL						128
Nimbus 3/25,5 m; ASW 22 B; ASH 25 L; Nimbus 4D	126
Nimbus 3/24,5 m; Nimbus 3-D, ASW 22/24 m; AS 22-2; ASH 25	124
Nimbus 3/22,9 m; ASW 22/22 m; LS 5 				122
SB 10; Glasflügel 604/24 m; ASH 26; Ventus 2/18m; DG 800/18m
LS 6/18m							120
Glasflügel 604; DG 600/18m; LS 6/17,5m	118
Ventus 17,6m; DG 600/17m; ASW 17; Jantar 2/2b; 			116
Nimbus 2 b/c; fs 29;Jantar 19m; Kestrel 19m; Ventus 16,6m	114
ASW 20 16,6m; Kestrel 17m; Glasflügel 304/17m			112
DG 200/17m; LS 3/17m; DG 400/17; Duo Discus; D 41; DG 500/22
Stemme S 10; B 13; Mü 27; ASW 12				110
Janus C mit EZ; DG 500/20m; Diamant 18m; BS 1; D 36		108
Janus C ohne EZ; B 12; Calif A 21; FK-3; SB 8			106
Janus 18,2m; Diamant 16,5m; Mü 26; DG 505 20m			104
Cobra 17m: Std. Libelle 17m					102

* FAI 15-m-Klasse (Flugzeuge in der 15m Konfiguration)
Ventus 2; ASW 27; DG 800					114
Ventus 1; LS 6	112
DG 600; ASW 20; SB 11; fs 32; Glasflügel 304			110
LS 3; DG 200; DG 400; Mini Nimbus; Mosquito; D 40		108
Speed Astir II; Pick 20 D/E					106
LS 2; H 301							102

*  Standard-Klasse
LS 8; Discus; ASW 24; SZD 55; SB 13; DG 303			108
LS 4; LS 7; DG 300; Falcon; LS 3 Std; SB 12; AFH 24		106
DG 300 Club ohne EZ; AK 5.					104
 
* Standard- / Klubklasse

ASW 19; DG 100; LS 1 F; Hornet; Std.-Jantar;  Std.Astir		100
ASW 15; Std. Cirrus;  Std. Libelle; LS 1 -0,c,d; Cobra 15 m;  
ASW 19 Club; DG 100 Club; D 38					 98

* Klub-Klasse

Cirrus B*; Std. Cirrus 16m*; Phöbus C*; D 37*; SB 7; Elfe 17m
DG 500 Trainer EZ						100
Mü 22 b; DG 500 Trainer ohne EZ; fs 31				 98
Astir CS; Astir CS 77; Club Libelle; Salto 15,5m; Elfe S3/S4; 
G 103 Twin III; Mistral C; Kiwi; AFH 22; Phöbus B, SHK; IS 29 D; 
LS 1-0 ohne EZ							 96
Twin Astir mit EZ; Astir CS Jeans; fs 25; Elfe ohne EZ; Phöbus A 94
Twin Astir Trainer ohne EZ; G 103 Twin II; ASK 21; 
G 102 Club Astir; ASK 23; Phönix				 92
SZD 51 Junior; Zugvogel III b; Std. Austria SH1; SF 27 B	 90
SB 5 e; SF 27 A; Foka; Zugvogel III a; H 101 Salto; SF 30; 
SF 34 mit EZ;PIK 16 Vasama; Pilatus B4 mit EZ; Std. Austria SH; 
Geier; ASK 18							 88
Ka 6 E; Ka 10; SB 5 a-c; SZD 30 Pirat; SIE 3; Std. Austria;
SF 34 ohne EZ; Pilatus B4 ohne EZ; Zugvogel I,II,IV; PW 5;	 86
Ka 6; SF 26; H 30; SZD 50 Puchacz; Bergfalke IV; IS 28 B2	 84
Solo L 33; Greif II Sagitta; LS 23 Super Blanik			 82
Kranich III; Mucha						 80
Ka 8; ASK 13; Bergfalke III; L-Spatz; Blanik			 78
Ka 7; Ka 2 B; Bergfalke II					 76
Ka 2; Spatz 13m							 74
Grunau Baby; Rhönlerche; Specht; Ka 1; Ka 3			 54

Kursiv - vorläufige Einstufung                  EZ= Einziehfahrwerk

Keine Indexveränderung bei Verwendung von Winglets. Baureihen eines Musters werden, 
sofern nicht  gesondert angeführt, mit dem gleichen Index bewertet 
(z.B. ASW 20 mit 15 m Spannweite).
An zentralen Clubmeisterschaften könne einsitzige Segelflugzeuge mit 
einem Index zwischen 96 und 100 teilnehmen. Ausgenommen davon sind die 
gekennzeichneten (*) GFK-Segelflugzeuge > 15m Spannweite; Cirrus B, D 37, 
Phöbus C, Std. Cirrus 16m* 
Doppelsitzer-Klasse (derzeit keine gesonderte Klasse)Einsitzig geflogene
Doppelsitzer werden wie Einsitzer gewertet. - Bei Doppelsitzern  mit 
Spannweite  > 20 m erfolgt - gleichgültig ob ein- oder doppelsitzig geflogen 
- eine Wertung immer in der Offenen Klasse.Motorsegler (selbststartende und 
nicht selbststartende), die ein Segelflugzeugmuster als Basis haben, werden
 mit demselben Index bewertet wie das entsprechende Segelflugzeug. 
Der Index erhöht sich um 10 Punkte, wenn der Motorsegler außerhalb der 
Motorsegler-Klasse verwendet wird.Die Index-Liste des OeAC 1995/1996 
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Einteilung noch nicht 
aufgeführter Flugzeuge ist beim OEAC ein Antrag an die Sektion Segelflug zu 
stellen., - Die Index-Liste des OeAeC (ab 09.96) ergänzt die Ausschreibung 
zur Staatsmeisterschaft -
Österreichischer Aero-Club, Sektion Segelflug
Staatsmeisterschaft im Streckensegelflug 1996/97

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